I Ausschließliche Geltung
1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile sämtlicher Verträge, die zwischen Auftraggeber und der Firma Event Kuppelzelte Monika Kern und deren Subunternehmer - nachstehend Event
Kuppelzelte genannt - abgeschlossen werden, ohne daß Event Kuppelzelte gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen widersprechen muß. Ergänzend gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, weitere Vereinbarungen, Änderungen sowie Nebenabreden, sind nur insoweit gültig, wie Event Kuppelzelte sich damit ausdrücklich
schriftlich einverstanden erklärt.
II Angebote und Abschlüsse
Nur schriftliche Vertragserklärungen von Event Kuppelzelte , insbesondere Leistungsangebote und Angebotsannahmen, verpflichten die Event Kuppelzelte.
III Vertragsinhalt
1. Zu den Leistungen der Event Kuppelzelte zählen sämtliche Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Maßgabe hierfür ist
der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag.
2. Alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Gegenstände und Materialien stehen und bleiben im Eigentum der Event Kuppelzelte und müssen unverzüglich nach Beendigung der
Veranstaltung an die Event Kuppelzelte zurückgegeben werden. Verluste und Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände nach Satz 1. zu Wiederbeschaffungspreisen
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ebenso hat der Mieter die Mietkosten bis zur Wiederbeschaffung zu leisten.
3. Bei reparablen Defekten hat der Mieter die Kosten für Reparatur, sowie die Mitgebühr für die Dauer der Reparatur zu tragen.
4. Für nicht gesäuberte Artikel wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50% einer Mieteinheit berechnet.
5. Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, wird die Mietgebühr für 3 Tage berechnet (1 Mieteinheit = 3 Tage). Gibt der Kunde die gemieteten Artikel nicht termingerecht zurück,
verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zur Rückgabe. Es wird dann die Gebühr für jede angefangene Mieteinheit berechnet.
6. Die Haftung für Schäden an eigenem oder fremdem Gerät, Material, und Personen durch Event Kuppelzelte trotz gegebener Sorgfalt während der in Auftrag gegebenen Veranstaltung obliegt dem
Auftraggeber.
IV Mieten von Zelten und Sachen
Für den Fall, daß der Vertragsinhalt das Mieten von Zelten umfaßt, gilt folgendes:
1. Der Mietgegenstand darf nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Event Kuppelzelte zweckentfremdet, verändert, oder untervermietet werden. Konstruktions- und andere
Teile dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Sollten sich Konstruktionsteile oder Bedachung lockern oder lösen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
Event Kuppelzelte sofort zu benachrichtigen und nötige Maßnahmen zur Sicherung selbst einzuleiten. Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Prüfbücher und Konstruktionszeichnungen dürfen nur
bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, weil sie urheberrechtlich geschützt sind. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Auftraggeber unverzüglich die gesamte Anlage dicht zu schließen, notfalls
von Personen räumen zu lassen und alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
2. Der Auftraggeber haftet für alle entstandenen Sach- und Personenschäden, soweit sie nicht von Event Kuppelzelte zu vertreten sind, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache
entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Risiken, insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei An- und Rücklieferung durch die Event
Kuppelzelte entsteht der Haftungs- und Gefahrenübergang bei Ab- bzw. Annahme auf dem Fahrzeug der Event Kuppelzelte . Auf- und Abbauleistungen der Event Kuppelzelte ändern die
Haftungssituation des Auftraggebers nicht. Bei der Einrichtung von fliegenden Bauten sorgt der Auftraggeber für ebenes waagerechtes, bebaubares und mit Lastzügen befahrbares Gelände und stellt
nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände entstehen könnten, hat der Auftraggeber zu vertreten. Die Sicherung,
Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle ist Sache des Auftraggebers. Die Bauanzeige hat der Auftraggeber rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Landesbauordnung
für „fliegende Bauten“ und gegebenenfalls die Versammlungsstätten-Verordnung in Bezug auf die Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden.
3. Die zurückgegebenen Mietsachen werden von Event Kuppelzelte überprüft. Schäden, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen und Verschmutzungen, die nicht durch einfaches Abkehren
oder Abreiben zu beseitigen sind, werden von Event Kuppelzelte auf Kosten des Auftraggebers beseitigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Reparaturkosten und Kosten der Reinigung der
Event Kuppelzelte zu ersetzen.
V Lieferzeit
1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungstermine.
2. Event Kuppelzelte wird von der Verpflichtung frei, wenn sie an der Erfüllung der Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die
trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abzuwenden waren, z.B. bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Materialien usw. und wenn durch die o.a. Umstände die Leistung insgesamt unmöglich wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe beim Auftraggeber, bei Event
Kuppelzelte oder beim Subunternehmer entstehen.
3. Wird Event Kuppelzelte von der Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige, hieraus hergeleitete Schadensansprüche oder Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
4. Der Auftraggeber ersetzt Event Kuppelzelte alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem Event Kuppelzelte gem.m Ziff.
V,2. von der Leistung frei wird.
VI Zahlung und Fälligkeit
1.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Ist gesondert vertraglich eine Anzahlung vereinbart, ohne daß der genaue Veranstaltungstermin feststeht, wird die Anzahlung unverzüglich nach Vertragsschluß, spätestens 7 Tage vor dem zu
bestimmenden Veranstaltungszeitpunkt fällig.
3. Rechnungen der Event Kuppelzelte sind ohne Abzug sofort nach Empfang fällig.
4. Unberücksichtigt der Geltendmachung weiteren Schadens werden bei verspäteter Zahlung dem Auftraggeber als Verzugsschaden die jeweils üblichen Bankzinsen berechnet.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der Event Kuppelzelte mit Forderungen aufzurechnen, die weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
6. Dem Auftraggeber werden alle bis zum Zeitpunkt der Abbestellung angefallenen Kosten für Aufträge in Rechnung gestellt, unberücksichtigt der Geltendmachung weiterer
Schadensersatzansprüche.
VII Leistungsstörungen
1. Rügen sind unverzüglich schriftlich, gegebenenfalls per email der Event Kuppelzelte mitzuteilen.
2. Verdeckte Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung, schriftlich, gegebenenfalls per email, der Event Kuppelzelte mitgeteilt
werden.
3. Ein Verstoß gegen die Rügefrist schließt Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus.
VIII Haftung
1. Mit der Übernahme der von Event Kuppelzelte erbrachten Leistungen geht vorbehaltlich der nicht rechtzeitigen Rüge die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie
Folgeschäden auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche insoweit entstehenden Risiken auf eigene Kosten versichern zu mlassen.
2. Eine Haftung für mittelbare Personen, Sach-, und Vermögensschäden sowie für Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
3. Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften können nur dann hergeleitet werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften von der Event Kuppelzelte in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.
IX Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt
diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
X Anwendbares Recht
Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
XI Gerichtsstand und Erfüllungsort
Unter Vollkaufleuten gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Montabaur.